Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft interpretiert das Wasserhaushaltsgesetz um

In ihrer Stellungnahme zum EHS-Konzept der LMBV erklärt das Ministerium als oberste Wasser- und Abfallbehörde des Landes Brandenburg allen Ernstes, dass der Eisenockerschlamm als toxisch wirkender Abfall, der aus den Fließgewässern der Lausitz ausgebaggert, über Monate zum Trocknen gelagert, zu diesem Zwecke mit chemischen Flockungsmitteln versetzt, per LKW dann an den Altdöberner See transportiert, dort wieder zwischengelagert, zusätzlich mit Kalk behandelt und schließlich mit sauberem Seewasser wieder verflüssigt wird, um verklappt werden zu können, nach § 32 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keinen festen Stoff darstellt, für den das Einbringen in ein oberirdisches Gewässer zum Ziele der Entledigung verboten ist (Seite 2):

Die Einleitung eines verflüssigten Eisenhydroxidschlammes mit Feststoffgehalten von 20 bis 30% […] entspricht nach hiesiger Sicht der Einleitung einer Suspension und nicht dem Einbringen eines Feststoffs.

Man lernt, Dinge derer man sich entledigen will, nur hinreichend verflüssigen und ab in die Gewässer!