LMBV-Bereichsleiter Scholz erklärte am 05.03.2015
Bei der Technologie der Verspühlung von EHS aus der Fließgewässerberäumung wird vorgeschlagen, das eine natürliche oder maschinelle Vorentwässerung stattfindet, so dass der verbleibende Feststoffanteil bei ca. 20-30% liegt.
Wir sagen:
EHS wird aus Fließgewässern ausgebaggert und Baggergut ist Abfall!
Denn Abfälle im Sinne des Kreislauf-Wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG, §3 Abs. 1)
sind alle beweglichen Sachen … deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß
Das sieht auch LMBV-Chef Zschiedrich so. In seinem ersten Interview mit der Lausitzer Rundschau als Vorsitzender der Geschäftsführung erklärte er am 20.01.2014:
Der Schlamm ist nicht giftig, aber man muss ihn dauerhaft unter Einhaltung der abfallrechtlichen Vorgaben verbringen.
Will man ihn verwerten, muss er für die betreffende Fläche nützlich sein. Eine Nützlichkeit ist dabei nur dann gegeben, wenn die Fläche durch das Aufbringen von Material Vorteile hat, z.B. einer Versauerung des Gewässers entgegengewirkt wird. Dies ist im Altdöberner See nun gerade nicht notwendig, denn sein pH-Wert liegt dauerhaft bei 7.
Soll sich des Baggergutes ohne besondere Zweckbestimmung in einem Gewässer entledigt werden, so handelt es sich um Abfall zur Beseitigung. Hier greift das Wasserrecht d.h. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Landeswassergesetze.
Gemäß § 26 Abs. 1 WHG dürfen feste Stoffe aber nicht in ein oberirdisches Gewässer eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
Deshalb: JA, Landdeponie jetzt planen!