Völlig zu Recht verweist das Landesumweltamt (LUGV) in seiner Stellungnahme zum EHS-Konzept der LMBV darauf, dass Baggergut von einem Gewässer in ein anderes laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur per Schiff oder Rohrleitung umgelagert werden kann:
Falls derselbe Stoff per LKW umgelagert werden wird, handelt es sich um Abfall und darf nicht wieder in ein Gewässer gespült werden. Außerdem würde eine Teilentwässerung und eine Zugabe von Kalk, die der Milieustabilisierung dient, rechtlich eine genehmigungsbedürftige Abfallbehandlung darstellen.
Genau das jedoch plant die LMBV am Altdöberner See!
Eigentlich hätten die Bergbausanierer diesen Aspekt auch schon in der Studie von
Dr. Uhlmann auf Seite 14 lesen können:
Besteht der Zweck der Unterbringung des Baggergutes darin, dieses zu beseitigen, so ist das Baggergut Abfall. Die Rechtsgrundlagen stellen in diesem Fall die abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere das KrWG und die entsprechenden Rechtsverordnungen dar.
Und Abfall in einem See zu beseitigen ist in Deutschland immer noch verboten!