Der seit fast 20 Jahren bestehenden Verordnung über das Naturschutzgebiet Sukzessionslandschaft Nebendorf im Nordosten des Altdöberner Sees widersprechen die aktuellen Pläne der LMBV, in den Altdöberner See Abfälle nach dem Kreislauf- Wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzuleiten.
Fakt ist:
In § 4 oben genannter Verordnung steht:
Es ist insbesondere verboten:
…
20. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern;
…
22. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen
Das Naturschutzgebiet umfasst Wasserfläche des Altdöberner Sees und ufernahe, aufgeschüttete Sukzessionsflächen. In den vergangenen Jahrzehnten entwickelte sich hier ein wertvoller Lebensraum für Flora und Fauna, in dem sich zahlreiche Arten von auf der Roten Liste als bedroht verzeichneten Pflanzen und Tiere angesiedelt haben. So zum Beispiel der Kleinster Igelkolben, das Spiegel-Leichtkraut und die Salz-Teichsimse.
Durch die natürliche Zirkulation des Wassers im Frühjahr und Herbst kommt es zu einer Durchmischung des Seewassers, so dass infolge einer EHS-Einspülung eine Trübungsausbreitung im gesamten See sowie eine Resuspension des abgelagerten Materials nicht auszuschließen sind.
Verordnung Naturschutzgebiet Sukzessionslandschaft Nebendorf